Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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rung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stell- 
vertretung an den Verhandlungen und Beschlässen Theil. 
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat-Interesse 
eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß das- 
selbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch 
sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer emtfernen. 
  
G. 56. 
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der 
städtischen Verwaltung. 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die 
dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorlaufig allein besorgen, jedoch dem letz- 
teren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen Be- 
schlußnahme Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nöthigen Diziplin steht dem Bürgermeister das Recht 
zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu drei Thalern und außerdem den 
untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (6#. 15., 19. und 
20. des Gesetzes vom 21. Juli 1852., Gesetz-Sammlung Seite 465.). 
F. 59. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere De- 
putalionen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitglie- 
dern beider Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern 
ewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbe- 
görden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
iehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
sümmfähigen Bürger von der Stadtverordneten -Versammlung gewählr, die 
Magistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch 
unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen 
Verhälknissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden 
Verwaltungs-Deputationen getroffen werden. 
9. 60. 
Staͤdte von groͤßerem Umfange oder von zahlreicherer Bevolkerung wer- 
den von dem Magistrat nach Anhbrung der Stadtwwerordneten in Ortsbezirke 
getheilt. 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsieher vorgesetzt, welcher von den 
Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre 
er-
	        
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