Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Durch statutarische Anordnungen koͤnnen auch andere Fristen, als vor- 
stehend fuͤr die Legung und Feststellüng der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt 
werden. 
g. 71. 
Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat 
ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden den 
Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Titel VIII. 
Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kolle- 
gialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nicht mehr als 
2500 Einwohner haben. 
K. 72. 
In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf Antrag 
der Gemeindevertretung unter Genehmigung der Regierung die Einrichtung ge- 
troffen werden, daß 
1) die Jahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und 
2) statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der 
Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei 
oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Ver- 
hinderungsfallen zu vertreten haben, gewählt werden. 
F. 73. 
Wird eine Einrichtung nach Maaßgabe der Bestimmung unter 2. in F. 72. 
gerroften, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der 
itel I. bis VII. dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit 
denjenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, 
daß der Burgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadt- 
verordneten-Verse ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zu- 
stimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den 
im zweiten Satze unter 2. des §. 56. bezeichneten Fällen die Ausführung der 
Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanslanden, und, wenn diese 
bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der 
Regierung einzuholen verpflichtet. — Im Uebrigen finden bei den Städten, 
welche die gedachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Tiel 
I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Schöffen 
zugleich Stadtverordnele sein können, und daß es genügt, wenn die Beschlüsse 
der
	        
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