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der Stadtverordneten- Versammlung (H. 47.) nur von dem Vorsitzenden und
einem Mitgliede unterzeichnet werden.
Titel K.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.
S. 74.
Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in
der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenom-
mene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine haufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
ringen;
3) ein Alter über sechszig Jahre;
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nach-
sten drei Jahre;
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
6) arztliche oder wundärztliche Praxis;
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver-
ordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesol-
dete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die
noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch
Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürger-
rechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung
der Aufsichtsbehörde (G. 76.).
F. 75.
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er
des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die
Suspension ein . 7.).
Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimmfahigen
Bürger C. 59.) und andern von der Stadtverordneten-Versammlung auf eine
bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die
Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übercinsiimmoenden Beschluß
des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode
von ihrem Amte entbunden werden.
(Nr. 3763.) 41- Titel