Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der Stadtverordneten- Versammlung (H. 47.) nur von dem Vorsitzenden und 
einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
Titel K. 
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem 
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
S. 74. 
Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in 
der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenom- 
mene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit; 
2) Geschäfte, die eine haufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
ringen; 
3) ein Alter über sechszig Jahre; 
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nach- 
sten drei Jahre; 
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 
6) arztliche oder wundärztliche Praxis; 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver- 
ordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesol- 
dete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die 
noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, 
welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch 
Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürger- 
rechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung 
der Aufsichtsbehörde (G. 76.). 
F. 75. 
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder 
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er 
des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die 
Suspension ein . 7.). 
Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimmfahigen 
Bürger C. 59.) und andern von der Stadtverordneten-Versammlung auf eine 
bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die 
Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übercinsiimmoenden Beschluß 
des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode 
von ihrem Amte entbunden werden. 
(Nr. 3763.) 41- Titel
	        
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