— 288 —
Titel 1.
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
S. 76.
Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten
wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist, von der Regierung, in den höheren Instanzen von dem Oberpre-
sidenten und dem Minister des Innern ausgeübt. Beschwerden über Entschei-
dungen in Gemeinde-Angelegenheiten müssen in allen Instanzen innerhalb einer
Präklusiofrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der
Entscheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch
dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist (P. 20.).
. 77.
Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren
Befugnisse überschreiter, gesetz= oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl ver-
letzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso befugt als verpflichtet, den Vorstand der
Stadtgemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen.
Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Ge-
enstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung
har sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.
*]
Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Ge-
meinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder
außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung des
Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder selll be-
ziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.
S. 79.
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staateministeriums
kann eine Sradrwerordneten-Versannnlung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen
sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Ein-
führung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch
besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
F. 80.
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Mitglieder des
Vor-