Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen 
Gesetze zur Anwendung. 
Titel XI. 
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
g. Bi. 
Die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
von dem Minister des Innern getroffen. 
g. 82. 
In Städten, wo die Einfuͤhrung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 
1850. bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach 
ihrer Verkündigung in Kraft und an die Scelle jener Gemeinde-Ordnung; die 
auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schôffen und 
alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeindebeamten, sowie die Mitglie- 
der des Gemeinderaths, diese als Scadtverordnete, verbleiben jedoch in kren 
Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und 
behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen 
und Pensionsansprüche. 
F. 83. 
In Stadten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. Marz 
1850. bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die Mitglieder 
desselben in ihren Stellen als Scadtverordnete bis zum Ablaufe der Periode, 
für welche sie gewählt worden sind; im Uebrigen ist sowohl dort, als in allen 
anderen Städten, für welche diese Städte-Ordnung noch gegeben ist (F. 1.), nach 
den Vorschriften derselben mit der Einführung der stadtischen Verfassung und 
Verwaltung zu verfahren. 
F. 84. 
Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung 
angestellten Oberbürgermeister und Bürgermeister, welche bei Einführung der 
gegenwärtigen Stadte-Ordnung weder in ihren Aemtern und Einkünften belassen, 
noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht 
für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Bestimmung getroffen 
worden ist, einen Anspruch auf Pension. 
Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von 
welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen 
Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleich- 
(Nr. 3763.) zu-
	        
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