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zusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintrikkt, aus welchen die Kündigung vor-
behalten ist. Blos vorlaäufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung angestell-
ten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu. Wenn
ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf Zeit ge-
wählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, Behufs der Feststellung seiner Pen-
sionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die kommissarische Oienstleistung
erechnet.
Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit , nach
zwölf= oder mehr als zwölfjähriger Oiemsizei , nach vierundzwanzigjähriger
Dienstzeit 3 des seitherigen reinen Diensteinkommens. Was als solches anzu-
sehen, wird im Verwaltungswege endgültig festgesetzt. Die Pension füällt inso-
weit fort oder ruht, als der Penssonirte durch anderweitige Anstellung im Staats-
oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pensson erwirbt, welche
mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen. Die
Pensionen werden von den Stadtgemeinden, in welchen die Beamten gegen-
wärtig angestellt sind, geleistet.
Alle vorstehend nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
F. 85.
Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen im F. 83. erwähnten
Städten die Einführung gegenwärtiger Stadte-Ordnung beendigt sein wird, ist
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenneniß zu brin-
gen. Von diesem Zeitpunkte an treten für die betreffenden Städte die bisheri-
gen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Stadtgemeinden außer
Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3704.)