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bezüglichen Bestimmungen des Patents vom 18. Februar 1811. sein
Bewenden.
II. In allen Angelegenheiten, bei denen eine Mitwirkung der bürgerschafr-
lichen Kollegien verfassungsmäßig eintreten muß,, kann ein die Stadt-
gemeinde bindender Beschluß nur durch Uebereinstimmung des Magistrats
und der Repräsentanten-Kollegien zu Stande kommen.
III. Hinsichtlich der Aufbringung der Gemeindestenern gelten nachstehende
Normen:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch
Zuschläge belastet werden;
2) bei den Zuschlagen zur klassifizirten Einkommensteuer muß jedenfalls
das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Be-
rechnung bleiben; «
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) für alle Aus läge zur Einkommensteuer;
b) für Zuschläge zu den übrigen direkten Steuern, wenn der Zu-
schlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen,
oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern verkheilt werden
soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der letzten
Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht;
) für Zuschläge zu den indirekten Steuern.
Besondere, direkte oder indirekte Gemeindesteuern bedürfen der Genehmi-
gung der Regierung, wenn sie neu eingeführt, erhöhr, oder in ihren Grundsätzen
verändert werden sollen. ·
Bei besonderen K 1.Eink steuern ist jedenfalls die sub 2. er-
wähnte Beschränkung maaßgebend. Die bestehenden direkten Kommunal-Ein-
kommensteuern werden einer erneuerten Prüfung und Genehmigung der Regie-
rung unterworfen.
F. 6.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf-
tragt und hat die dazu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen zu
erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Mai 18353.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)