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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 25.—
(Nr. 3765.) Gesetz, betreffend den Geschäftsverkehr der Versicherungsanstalten. Vom
17. Mai 1853. '
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
Die Vorschrift des §. 340. Nr. 6. des Strafgesetzbuches vom 14. April
1851. findet auf Unternehmer von Versicherungsanstalten jeder Art, und eben
so auch auf diejenigen Anwendung, welche den Geschäftsberrie, der vor dem
1. Juli 1851. errichteten, noch nicht genehmigten Anstalten fortsetzen. Die da-
nach erforderliche Genehmigung der Staatsbehörde ist bei der Bezirksregierung
des Wohnorts des Unternehmers nachzusuchen und darf nur ertheilt werden,
wenn die Regierung sich von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit des Un-
ternehmers überzeugt hat.
g. 2.
Ausländische Unternehmer von Versicherungsanstalten (G. 1.) bedürfen,
wenn sie im Inlande Agenten bestellen wollen (GF. 3.), dazu, sofern nicht durch
Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, der Erlaubniß der Ministerien (G. 18.
Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845.).
g. 3.
Wer Versicherungen für eine Versicherungsanstalt G. 1. und 2.) ver-
mitteln (F. 7.) will (Agent), muß dazu die Konzession der Regierung desjeni-
en Bezirks nachsuchen, in welchem er das Geschäft zu betreiben beabsichtigt.
Die Konzession darf nur ertheilt werden, wenn die Regierung sich von der
Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit des Bewerbers berzeugt hat.
Jahrgang 1853. (Nr. 3765.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1853.
F. 4.