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S. 4.
Auf Auslander, welche diese Konzession nachsuchen, findet außerdem
g. 2. Anwendung.
g. 5.
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme gewerb-
licher Konzessionen und das dabei zu beobachtende Verfahren (Allgemeine Ge-
werbeordnung S. 71. bis 74.) finden auch auf die nach 9#. 1. und 3. ertheil-
ten Konzessionen Anwendung. Die an Ausländer ertheilte Erlaubniß (989. 2.
und 4.) kann zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
K. 6.
Die Vorschriften der §#. 3. und 5. finden auch auf Unteragenten, jedoch
mit der Maaßgabe Anwendung, daß die denselben ertheilte Konzession von
selbst erlischt, sobald ihr Machtgeber (der Agent) die Konzession verliert.
Ein Gleiches findet hinsichts aller Agenten und Unteragenten einer solchen
**“ Anwendung, welcher die Genehmigung nach §#. 1. 2. und 5. entzo-
gen ist.
Agenten und Unteragenten müssen vor Ertheilung der Konzession nach-
weisen, daß ihre Vollmachtgeber konzessionirt sind.
. 7.
Wer für nicht konzessionirte Unternehmer von Versicherungsanstalten,
oder für konzessionirte Unternehmer, aber ohne eigene Konzessson, selbst oder
durch Andere, gewerbweise oder doch gegen irgend einen Vortheil Versicherungs-
geschafte abschließt oder vermittelt, oder seine Vermittelung zur Abschließung
solcher Geschäfte oder die Ertheilung von Auskunft über dieselben anbieter, har
Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten verwirkr.
g. 8.
Wer vor Erlaß dieses Gesetzes auf Grund des F. 49. der Allgemeinen
Gewerbeordnung eine Konzession als Agent oder Unteragent einer Versiche-
rungsanstalt enhalten hat, bedarf, sofern der Unternehmer der Anstalt selbst
nach Vorschrift der WV. 1. und 2. konzessionirt ist, keiner neuen Konzession.
K. 9.
Die von inländischen Aktiengesellschaften errichteten oder zu errichtenden
Versicherungsanstalten sind den vorstehenden Bestimmungen (9F. 1. bis 8.) mit
der Maaßgabe unterworfen, daß es in Betreff der Ertheilung und Entziehung
der,