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(Nr. 3767.) Verordnung wegen Sistirung der Verwandlungen der den Kirchen, Pfarren,
Küstereien und Schulen zustehenden Reallasten in Geldrenten. Vom
13. Juni 1853.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, betreffend die
Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen
Verhältnisse, vom 2. März 1850., eingeführt ist, unter Vorbehalt der Zu-
stimmung der Kammern, was folgt:
Alle noch nicht durch Abschluß des Rezesses rechtsverbindlich erfolgten
Verwandlungen von Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien und
Schulen zustehen, in Geldrenten, sowie alle noch nicht rechtskräftig ent-
schiedenen Prozese darüber, ob eine Reallast zu denjenigen gehört, wegen deren
definitiver Ablösung im h. 65. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Real-
lasten 2c., vom 2. März 1850., ein besonderes Gesetz vorbehalten worden ist,
werden bis zum Erlasse dieses vorbehaltenen Gesetzes hiermit sistirt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. Juni 1853.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. In Vertretung:
v. Wangenheim.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdrackercl.
(Rudolph Decker.)