Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Revidirtes Statut 
der 
Allensteiner Kreis-Korporation für Meliorationsanlagen. 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
A. Zweck und Die Allensteiner Kreis-Korporation bezweckt durch ihr Unternehmen die 
g 250, Hebung des Wohlstandes im Kreise Allenstein: 
a) durch Bodenmeliorationen mittelst Ent= und Bewässerung; 
b) durch Beförderung anderer Wirthschaftsverbesserungen, insbesondere Ro- 
dungen, Verkoppelungen, Gemeinheitstheilungen, Abbauten und derglei- 
chen mittelst Verleihung von Kulturkapitalien; 
c) durch Gewährung zinsbarer Darlehne an Kreiseingesessene gegen Real- 
sicherheit, soweit die Fonds unbeschadet der obigen Zwecke dies gestatten. 
Das früher eingeleitete Kolonisationsunternehmen soll zum Abschlusse 
gebracht werden. 
  
g. 2. 
8 B. Innere Eine bestaͤndige Kommission der Kreisversammlung unter dem Namen: 
o „Komité der Allensteiner Kreis-Korporation“ 
ratien un t- 
chlsergant, leitet die Verwaltung der im F. 1. gedachten Angelegenheiten und vertritt die 
Versammlung. Kreis-Korporation überhaupt in allen Rechtsverhällnissen, welche aus denselben 
entstehen mögen. 
g. 3. 
Komita der Das Komité besteht aus dem, der Kreis-Korporation beigeordneten Koͤ- 
Kis, - 338 niglichen Kommissarius, welcher vom Könige ernannt wird, und aus vier von 
liherommg, der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern und eben so viel 
sarius. Stellvertretern, welche saͤmmtlich Grundbesitzer sein muͤssen. 
Wehl Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen uͤber die sonstigen Kreistags- 
ahlen. 
Von den zuerst Gewaͤhlten scheidet allemal nach Jahresfrist je ein Mit- 
lied und ein Stellvertreter nach dem Loose aus, bis nach Ablauf von vier 
Fahren das Ausscheiden nach der Reihefolge der Wahl eintritt. Die Ausschei- 
denden sind wieder wählbar. Die Namen der gewählten Komitémitglieder und 
Stellvertreter werden durch das Kreisblatt und das Amtsblatt bekannt gemacht. 
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