Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Technische 
eamte. 
— 328 — 
Der Koͤnigliche Kommissarius ist berechtigt, die zur ordnungsmaͤßigen 
Durchfuͤhrung der Geschaͤfte erforderlichen Verfuͤgungen zu erlassen, und die 
bezuͤglichen Informationen sowohl von Behoͤrden, als von Privatpersonen zu 
verlangen. Es stehen ihm in dieser Beziehung die Befugnisse der oͤffentlichen 
Behörden zu. Die von ihm aufgenommenen Verhandlungen haben die Wir- 
kung oͤffentlicher Urkunden und bezuͤglich der von ihm instruirten Streitigkeiten 
der gerichtlichen Protokolle. 
Die von dem Kommissarius aufgenommenen Vertraͤge, insoweit sie als 
mit den Angelegenheiten seines Ressorts zusammenhaͤngend angesehen werden 
können, sollen aus dem Grunde, daß es nach allgemeinen Gesetzen der gericht- 
lichen oder notariellen Aufnahme bedürfe, niemals angefochten werden. 
C. 9. 
Der Königliche Kommissarius ist verpflichtet, die Ausführung solcher Be- 
schlüsse des Komités, welche seine Befugnisse überschreiten, gesetz= oder rechts- 
widrig sind, das Staats= oder Kreisinteresse verletzen, von Amtswegen oder auf 
Geheiß der höheren Staatsbehörde vorläaufig zu beanstanden. Er muß alsdann 
sofort die Entscheidung der Regierung einholen und das Komité davon benach- 
richtigen. Die Regierung hat ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe 
zu geben. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Komité die Be- 
rufung an den Oberpräsidenten und demnächst an das Ministerium zu. 
Der Königliche Kommissarius muß sich bei seiner Geschäftsführung nach 
den Anweisungen des Regierungspräsidenten achten. 
Die Stellvertretung des Königlichen Kommissarius wird durch den Mi- 
nister für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten bestimmt. 
K. 10. 
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachperständiger 
fungirt bei der Kreis-Korporation als leitender Techniker, dem nöthigenfalls die 
geeigneten technischen Hülfsarbeiter zugeordnet werden. Derselbe ist verpflichter, 
den Anweisungen des Komités Folge zu leisten; insbesondere liegt es demselben 
ob, die geometrischen und nivellitischen Arbeiren auszuführen, Meliorationsplane 
auszuarbeiten, die Meliorationsbauten zu veranschlagen und selbstsiändig aus- 
zuführen, oder falls technische Hülfsarbeiter erforderlich sind, deren Arbeilen zu 
leiten, zu prüfen und zu begutachten, die Aufsicht über die Wasserleitungen und 
Bauwerke rc. zu führen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung 
zu sorgen und bei Gefahr im Verzuge die zur Abwendung größeren Schadens 
erforderlichen Maaßregeln selbstsiändig zu ergreifen. 
Bei der Bauausführung hat er die Annahme und Entlassung der Ar- 
beiter und die Aufsiellung und Attestirung der Rechnungen nach den ihm er- 
theilten Instruktionen zu besorgen. 
Die Anstellung des Technikers gebührt dem Komité, seine Besoldung 
bestimmt die Kreisversammlung; technische Hülfsarbeiter für einzelne Geschäfte 
kann der Königliche Kommissarius ohne Weiteres annehmen. 
Ihre Remuneration hat das Komité zu bestimmen. 
S. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.