Technische
eamte.
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Der Koͤnigliche Kommissarius ist berechtigt, die zur ordnungsmaͤßigen
Durchfuͤhrung der Geschaͤfte erforderlichen Verfuͤgungen zu erlassen, und die
bezuͤglichen Informationen sowohl von Behoͤrden, als von Privatpersonen zu
verlangen. Es stehen ihm in dieser Beziehung die Befugnisse der oͤffentlichen
Behörden zu. Die von ihm aufgenommenen Verhandlungen haben die Wir-
kung oͤffentlicher Urkunden und bezuͤglich der von ihm instruirten Streitigkeiten
der gerichtlichen Protokolle.
Die von dem Kommissarius aufgenommenen Vertraͤge, insoweit sie als
mit den Angelegenheiten seines Ressorts zusammenhaͤngend angesehen werden
können, sollen aus dem Grunde, daß es nach allgemeinen Gesetzen der gericht-
lichen oder notariellen Aufnahme bedürfe, niemals angefochten werden.
C. 9.
Der Königliche Kommissarius ist verpflichtet, die Ausführung solcher Be-
schlüsse des Komités, welche seine Befugnisse überschreiten, gesetz= oder rechts-
widrig sind, das Staats= oder Kreisinteresse verletzen, von Amtswegen oder auf
Geheiß der höheren Staatsbehörde vorläaufig zu beanstanden. Er muß alsdann
sofort die Entscheidung der Regierung einholen und das Komité davon benach-
richtigen. Die Regierung hat ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe
zu geben. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Komité die Be-
rufung an den Oberpräsidenten und demnächst an das Ministerium zu.
Der Königliche Kommissarius muß sich bei seiner Geschäftsführung nach
den Anweisungen des Regierungspräsidenten achten.
Die Stellvertretung des Königlichen Kommissarius wird durch den Mi-
nister für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten bestimmt.
K. 10.
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachperständiger
fungirt bei der Kreis-Korporation als leitender Techniker, dem nöthigenfalls die
geeigneten technischen Hülfsarbeiter zugeordnet werden. Derselbe ist verpflichter,
den Anweisungen des Komités Folge zu leisten; insbesondere liegt es demselben
ob, die geometrischen und nivellitischen Arbeiren auszuführen, Meliorationsplane
auszuarbeiten, die Meliorationsbauten zu veranschlagen und selbstsiändig aus-
zuführen, oder falls technische Hülfsarbeiter erforderlich sind, deren Arbeilen zu
leiten, zu prüfen und zu begutachten, die Aufsicht über die Wasserleitungen und
Bauwerke rc. zu führen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung
zu sorgen und bei Gefahr im Verzuge die zur Abwendung größeren Schadens
erforderlichen Maaßregeln selbstsiändig zu ergreifen.
Bei der Bauausführung hat er die Annahme und Entlassung der Ar-
beiter und die Aufsiellung und Attestirung der Rechnungen nach den ihm er-
theilten Instruktionen zu besorgen.
Die Anstellung des Technikers gebührt dem Komité, seine Besoldung
bestimmt die Kreisversammlung; technische Hülfsarbeiter für einzelne Geschäfte
kann der Königliche Kommissarius ohne Weiteres annehmen.
Ihre Remuneration hat das Komité zu bestimmen.
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