Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 11. 
Jur speziellen Beauflichtigung aller der Kreis-Korporation gehörigen oder üussichtse- 
ihrer Kontrole unterliegenden Kandle, Dämme, Schleusen, Brücken, Wasser-Unkerbeatt. 
leitungen rcr., sowie zur Abwartung der Meliorationsanlagen im Falle des 
S. 44. werden nach Bedürfniß Grabenmeister, Kanal= und Wiesenwärter auf 
Kündigung angestellt und dem leitenden Techniker untergeordnet. Die Besol- 
dung solcher Stellen wird von dem Komité bestimmt. Die Annahme und Ent- 
lassung der einzelnen Beamten hat der Königliche Kommissarius zu bewirken. 
Die Unterbeamten sind verpflichtet, in ihrer Dienstführung dem leitenden 
Techniker, als ihrem Vorgesetzten, Folge zu leisten. Dienstoernachlässigungen 
Seitens der Unterbeamten Merden vom Königlichen Kommissarius mit Verweis 
oder Geldstrafe bis zu drei Thalern geahndet. 
§. 12. 
Die Meliorationskafse des Allensteiner Kreises wird von einem Rendanten Kassen-Ver- 
verwaltet, welcher vom Komité angestellt wird. Saltuns. 36! 
Das Gehalt des Rendanten und die Höhe der zu stellenden Kaution 
bestimmt die Kreisversammlung. 
g. 13. 
Die Kassenverwaltung erfolgt nach den Instruktionen des Komités. Zur Kassenkura- 
Kontrole der Kassenverwaltung wird von der Kreisversammlung ein aus zwei terium. 
Mitgliedern derselben bestehendes Kassenkuratorium bestellt, welches allmonatlich 
eine ordentliche und alljährlich mindestens eine außerordentliche Kassenrevision 
abzuhalten hat. Die Befugniß und die Mlicht des Königlichen Kommissarius, 
die Verwaltung der Kasse zu komtroliren und außerordentliche Revisionen der 
Kasse selbst abzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
g. 14. 
Der Rendant hat alljährlich über Einnahme und Ausgabe Rechnung Legung und 
zu legen. Bon# 
Die Revision der Rechnung wird durch eine besondere Rechnungs-Re-,nungin. 
visionskommission bewirkt. " 
Dieselbe besteht aus drei Miegliedern und wird von der Kreisversammlung 
aus ihrer Mitte gewählt. 
Das Komité hat die Notatenbeantworkung des Rendanten zu begutachten. 
Die Abnahme der Rechnung und die Enetscheidung über die Monika erfolgt 
durch die Kreisversammlung auf Grund des Berichts der Rechnungs-Revisions- 
kommission. 
Das Komité hat sodann auf Grund des Beschlusses der Kreisversamm- 
lung die Decharge auszufertigen. « 
(Nr. 3768.) S. 15.4
	        
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