Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Sekretair. 
Erekutions- 
Personal. 
C. Fonds der 
Kreis-Korpo- 
ration. 
– 330 — 
K. 15. 
Behufs der Geschäftsführung hat das Komite einen Sekretair anzu- 
stellen. Das Gehalt desselben wird durch die Kreisversammlung bestimmt. 
K. 16. 
Das erforderliche Exekutionspersonal wird, soweit die sonstigen der 
Kreisverwaltung beigegebenen Unterbeamten zu den Exekutionen in Meliorations= 
sachen nicht sollten verwendet werden können, vom Komité angestellt, welches 
auch die Remuneration bestimmt. 
S. 17. 
Die sämmtlichen Beamten des Komités werden durch den Königlichen 
Kommissarius vereidigt, sofern sie nicht zu einzelnen vorübergehenden Geschäften 
angenommen werden. 
S. 18. 
Die durch das Statut vom Mai 1843. genehmigte Kreisanleihe bis 
zum Betrage von 500,000 Thalern à 34 Prozent Zinsen, unter Garantie des 
Staates für Kapital und Zinsen, wird hierdurch nach der bereits erfolgten 
Emission von 200,000 Thalern Kreis-Obligationen geschlossen. 
Die Kreisversammlung hat den Theil der in Staatsschuldscheinen em- 
pfangenen Baluta der Kreis-Obligarionen, dessen Verwendung bisher noch 
nicht anders beschlossen ist, dem Komite bei eintretendem Bedürfniß in Raten 
zur ODisposstion zu stellen, sobald der Ausweis über die Verwendung des 
früheren Dispositionsfonds erfolgt ist. 
g. 19. 
Die künftig noch auszureichenden Zinskupons zu den emittirten Kreis- 
Obligationen werden durch Stempelung mit dem Namenszuge des Koniglichen 
Kommissarius und durch eigenhändige Unterschrift eines der Mitglieder des 
Komités nach dem anliegenden Schema vollzogen. 
Die Zahlung der Zinsenbeträge, sowie die Realisation der zur Tilgung 
gelangenden Obligationen, geschieht durch die Meliorationskasse des Allensteiner 
Kreises und, falls es dem Komitc im Interesse der Inhaber nothwendig er- 
scheint, nach vorheriger Bekannrmachung mittelst des Amtsblattes, einer Konigs- 
berger und einer Berliner Zeitung, auch durch eine andere Kasse oder ei 
Banquierhaus in Kbnigsberg oder auch ebenso in Berlin. 
Die Zinsen, welche nicht binnen vier Jahren, vom Ablauf des Jahres 
an, in welchem sie fällig waren, gegen Rückgabe der Kupons erhoben werden, 
sind zum Vortheil der Kreis-Korporation verfallen. * 
· 0.
	        
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