Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

E. Portoe 
Stempel= und 
Sportel-Frei= 
heit. 
A. Di 
tion übe 
Gewässer 
spofl- 
t die 
— 332 — 
heiten, deren Feststellung mit Ausschluß des Rechtsweges nach Maaßgabe die- 
ses Scatutes stattfindel, wegen Vollstreckung der in Meliorationsangelegenheit 
ergehenden Entscheidungen, endlich wegen der Renten von Kulturkapitalien. 
Die Exekution findet auch gegen Pächter und Nießbraucher statt, welchen nur 
der Regreß gegen den Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks zusteht. Der 
Königliche Kommissarius erklart die Restantenlisten für exekutorisch; die Beitrei- 
bung besorgt der Rendant der Meliorationskasse durch das Exekutionspersonal 
GC. 16.). Nur wenn die Subhastation eines Grundstückes oder die Beschlag- 
nahme ausstehender Forderungen der Debenten veranlaßt werden soll, sind die 
ordenrlichen Gerichte zu requiriren, welche demnächst die weiteren Verfügungen 
in der Angelegenheit erlassen, ohne jedoch über die Rechtsbeständigkeit der For- 
derung an und für sich eine Kognition auszuüben. 
  
g. 24. 
Die Kreis-Korporation genießt in ihren Angelegenheiten Porto-, Stem- 
pel= und Sportlfreiheit gleich dem Königlichen Fiskus. 
Abschnitt ll. 
Von Ent= und Bewässerungen. 
Erster Titel. 
eine Bestimmungen und materielle Rechtsverhdältnisse. 
g. 25. 
Die Allensteiner Kreis-Korporation hat Behufs der Ausführung von 
Ent= und Bewässerungen das Recht der freien und uneingeschränkten Dispo- 
sition über die sämmtlichen, im Allensteiner Kreise befindlichen Gewässer, soweit 
dieselben nicht ausschließliches Privatcigenthum sind. Die Rechte dritter Per- 
sonen, soweit sie durch jene Oispositionen geschmälert werden, sind abzulösen. — 
Meliorationsprojekte, bei welchen flöß= und schiffbare Gewässer in Betracht 
kommen, sind an die Königliche Regierung in Königsberg Behufs der Erthei- 
lung der landespolizeilichen Genehmigung einzureichen. 
Die Kreis-Korporation hat bei ihren Dispositionen das Interesse der 
Ent= und Bewässerung, die Möglichkeit der Verwendung der Gewsser zu spä- 
teren Anlagen, den Wasserbedarf für die Wirthschaften Anderer oder für be- 
reits bestehende Meliorationsanlagen zu berücksichtigen. 
Bei der Vertheilung der zu neuen Bewässerungsanlagen benutzbaren 
Gewässer findet ein ausschließliches und vorzugsweises Wassernutzungsrecht der 
Uferbesitzer nicht statt, vielmehr entscheidet das Verhältniß der mit Vortheil zu 
bewässernden Flächen der einzelnen Grundstücke. 
Die Kreis-Korporation ist ausschließlich berechtigt, mit Benutzung der 
von ihr auf eigene Rechnung zu Meliorationszwecken angelegten Wasserleitun- 
gen, 
 
	        
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