Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Schutz der Anlagen Lehm, Sand, Erde, Strauchwerk und anderes zur Ab- 
wendung der Gefahr oder größeren Schadens geeignete Material, selbst wider 
Willen des Eigenthümers oder Inhabers, ohne vorherige definitive Feststellung 
ver SEuschäbigungssumme entnommen werden, welche jedoch unverzüglich er- 
olgen muß. 
g. 30. 
Die Kreis-Korporation kann den Unternehmern von Meliorationsanlagen D. Verhält= 
nach freier Uebereinkunft: u e 
a) die Techniker und Aufseher zur Vorbereitung und Ausführung der Me= , Wiiore. 
liorationen überweisen gegen Zahlung der, vom Komité zu bestimmenden enten. 
Diäten und Reisekosten; 
b) die zur Ausführung von Ent= oder Bewässerungen der Meliorationen 
erforderlichen Fonds vorschießen. 
Soll im Falle zu b. die Ausführung ohne die Leitung oder Aussicht 
des technischen Personals der Kreis-Korporation oder auch nur ohne Kontrole 
des Komités über die Verwendung der gewährten Geldmittel erfolgen, so ist 
die Bewilligung nur unter den Bedingungen Abschnitt III. §. 47. zulässig. 
Andernfalls gelten folgende Grundsätze: 
4) Die Bewilligung von Fonds ist nur zulässig, sofern die Rentabilitat des 
Unternehmens nachgewiesen wird. Anträge auf Bewilligung von Fonds 
können jedoch auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 
2) Die zur Vorbereitung oder Ausführung der Meliorationen vorgeschos- 
senen Kapitalien, einschließlich der Kosten für Techniker und Aufseher, 
werden durch Zahlung einer Rente, welche zunächst fünf Prozent und 
vom Anfang des sechsten Kalenderjahres nach Ausführung der Anlage 
während 28 Jahren sieben Prozent des ursprünglichen Anlagekapitals 
beträgt, gänzlich abgelöst. 
Längere Amortisationsfrislen können nur von der Kreisversammlung 
in einzelnen Fällen bewilligt werden. 
Die Renten à fünf und sleben Prozent sind in zwei gleichen Ra- 
ten am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. 
3) Die Ausführung der Anlage erfolgt lediglich für Rechnung und Gefahr 
des Unternehmers aus der bewilligten Bausumme. Der Unternehmer 
kann gegen die Fesistellung der Bausumme der Korporation gegenüber 
nur den Einwand durchführen, daß die angegebene Zahlung nicht wirk- 
lich geleistet worden sei. Wegen der Höhe der verausgabten Gelder und 
der Tüchtigkeit der Ausführung hat er den Regreß nur gegen den leiten- 
den Techniker nach allgemeinen Gesetzen. 
4) Das Komité kann die Ausführung und Unterhaltung der Meliora- 
tionsanlage so lange kontroliren und durch Exekution erzwingen, bis die 
Kreis-Korporation wegen ihrer Forderungen vollständig befriedigt ist. 
5) Die vollständige oder theilweise Tilgung des Vorschusses durch Entrich- 
tung des noch nicht amortisirten Kapitalbetrages und beziehungsweise der 
(Ne. 3768.) 47 Rente 
 
	        
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