Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Rente bis zum Zahlungstage steht dem Verpflichteten nach vierwoͤchent- 
licher Kündigung jederzeit frei. 
Ein Formular für die Verträge über die Bewilligung von Dar- 
lehnen und technischer Hülfe ist von dem Komiré zu entwerfen und von 
der Kreisversammlung festzustellen. 
g. 31. 
E. Genossen- Wenn mehrere Grundstücke zweckmäßig nur durch gemeinsames Wirken 
schaften. zu ent= oder bewässern sind, so können die Besitzer derselben zu gemeinsamer 
Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen verpflichtet und zu be- 
sonderen Genossenschaften vereinigt werden. 
g. 32. 
Für jede Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren An- 
trägen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein Statut 
näher bestimmt werden: 
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem ver- 
fahren werden soll; 
b) die Vertheilung der zur Ausführung und Unterhalkung der Meliorations- 
anlagen erforderlichen Beiträge und Leistungen; 
I) die innere Verfasung des Verbandes. 
Ein Formular für die gewöhnlichen Statuten hat das Kreiskomité zu 
entwerfen und die Kreisversammlung festzustellen, vorbehaltlich der in den ein- 
gelnen Fällen nach den Lokalverhältnissen erforderlichen Abweichungen und Er- 
gänzungen. 
g. 33. 
Ist die Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten zu 
Stande gekommen, so beslätigt das Komité das Statut uͤnd laͤßt dasselbe zuͤr 
Ausfuͤhrung bringen. 
Sind nicht alle Betheiligte einverstanden, so kann das Komité dennoch 
das Statut feslstellen und zwangsweise ausführen: 
1) wenn die Majorität der Betheiligten, nach der Meliorationsfläche ge- 
rechnet, darauf anträgt. Besitzer solcher Grundstücke, welche bei der beab- 
sichtigten Melioration keinen Vortheil erwarten dürfen, oder bei denen die 
Kosten einer gemeinschafflichen Anlage mit den davon zu erwartenden 
Vortheilen außer Verhältniß stehen, sind als nicht betheiligt anzusehen. 
Streitigkeiten hierüber werden endgültig durch Sachverständige, vorbehalt- 
lich der Berufung auf das Schiedsgericht, entschieden; 
2) wenn außerdem das Komite nach erfolgter Prüfung sich überzeugt, daß 
die Melioration heckmähig ist und das darauf zu verwendende Kapital 
mindestens mit fünf Prozent sich verzinsen wird, 
un 
3) wem
	        
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