Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 35. 
F. Allge= Jeder Besitzer einer bereits bestehenden Meliorationsanlage ist verpflich- 
—m—mi tet, für neue Unternehmungen die Mitbenutzung seiner Kanäle und sonstigen 
Meliorationswerke zu gestatten, soweit ihm dadurch kein Schaden zugefügt 
wird. Die bei der neuen Anlage Betheiligten müssen jedoch die Kosten der 
mitzubenutzenden Kanäle und der sonstigen Werke nach ihrer Wahl in Kapital 
oder Rente antheilig vergüten, auch fortan zu den Unterhaltungskosten bei- 
tragen. 
Ueber die Art und den Umfang der Milbenutzung der älteren Anlagen, 
über die Vergütigung für die Anlagekosten, sowie über das Verhältniß, nach 
welchem die Beiträge zur Unterhaltung der künftig gemeinschaftlich zu benutzen- 
den Werke auf die ältere und die neue Anlage zu vertheilen sind, entscheidet im 
Manzel der Einigung das Komité, event. das Schiedsgericht nach billigem 
rmessen. 
g. 36. 
Die bei den Meliorationen betheiligten Grundstücke haften der Kreis- 
Korporation jedem Besitzer gegenüber wegen der Renten C. 30.), sowie wegen 
der von der Kreis-Korporation etwa aufzuwendenden Aufsichts= oder Unterhal- 
tungskosten (I§. 43. 44.), und zwar ohne hypothekarische Eintragung. Alle 
diese Forderungen genießen bei Konkurrenz mit anderen Verpflichtungen des 
Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches den in den ## 357. und 393. 
Titel 50. Thl. I. Allg. Gerichtsordnung bezeichneten, besiändig fortlaufenden 
Lasten zugestanden ist. Dies Vorzugsrecht tritt nicht ein gegen diejenigen Gläu- 
biger, welche innerhalb sechs Wochen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung 
der Anlage Widerspruch bei dem Komitc einlegen. Die Bekanntmachung ist 
durch das Kreisblatt, das Amtsblatt der Regierung in Königsberg und eine 
Berliner Zeitung zu erlässen. 
Bei Subhastationen gehen alle diese Verpflichtungen des Grundstücks, 
abgesehen von den aus der Masse zu deckenden Rückständen oder den 
laufenden Beiträgen während der Subhastation auf den Ersteher über. 
Den Gläubigern der Kreis-Korporation gegenüber sind die Besitzer der 
zu meliorirenden Grundstücke als solche nicht weiter verpflichtet, als der Kreis- 
Korporation selbst. 
Zweiter Titel. 
Von dem Verfahren in den bei der Kreis-Korporation anhängi- 
gen Meliorationsangelegenheiten. 
K. 37. 
Das nachstehend angeordnete Verfahren sindet stalt, wenn die Korpo- 
ration Meliorationen selbst ausführt, 
ent-
	        
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