Von den
Kosten des
Verfahrtus.
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Das Kreisschiedsgericht besteht aus fünf sachkundigen Einsassen des Re-
gierungsbezirks, welche von der Kreisversammlung gewählt, von der Regierung
bestätigt und ein für allemal vereidigt werden. Alljahrlich scheidet ein Mit-
glied nach dem Loose aus und findet in dessen Stelle eine Neuwahl statt. Unter
den zuerst Gewählten entscheidet das Loos die Reihenfolge des Ausscheidens, un-
ter den später Eintretenden das Dienstalter. Die ausscheidenden Mitglieder
können wieder gewählt werden. ·
Kreiseingesessene dürfen das Amt eines Sachverständigen oder Schieds-
richters nur aus den Gründen ablehnen, welche bei Gemeinde= oder Kreisäm=
tern entschuldigen.
Das Schiedsgericht berathet unter Vorsitz des Königlichen Kommissarius,
dem aber kein Votum zusteht. Es kann nur beschließen, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Parteien können sich über andere oder über eine
geringere Zahl der Schiedsrichter einigen.
Streitigkeiten über das Eigenthum von Grundslücken, über die Zustän=
digkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrech=
ten und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Ver-
bindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Ueber alle
andere Streitigkeiten in den vom Komité geleiteten Meliorationsangelegenheit
zwischen den Betheiligten unter sich und mit der Kreis-Korporation entscheidet
das Schiehegzerich erdgälig.
Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen neue Untersuchungen an-
stellen und andere Sachverständige hören.
Es entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei differirenden Ansichten über
Entschädigungsquanta und über Beitragsverhällnisse wird der Durchschnitt ge-
zogen. Abgesehen von den letzteren Fällen giebt bei Anwesenheit von vier Rich-
tern und Stimmengleichheit der Köngliche Kommissarius den Ausschlag.
g. 39.
Fuͤr das Verfahren in Meliorationsangelegenheiten, einschließlich der
Verhandlungen uͤber Expropriation und Entschaͤdigung und einschließlich der
Auszahlung und Deposition von Entschaͤdigungsgeldern, werden nur baare Aus-
lagen in Ansatz gebracht.
Dieselben fallen außer Streitfaͤllen den Interessenten der Melioration zur
Anh, bei mehreren Theilnehmern nach denselben Grundsätzen, wie die übrigen
usgaben.
Bei Streitigkeiten uͤber die Hoͤhe der Entschaͤdigun tragen die Besitzer
der zu meliorirenden Grundstuͤcke in allen Faͤllen die Kosten der ersten Äb-
schaͤtzung. In allen uͤbrigen Streitigkeiten, die nach Maaßgabe dieses Statutes
entschieden werden, fallen die Kosten dem unterliegenden Theile nach Verhaͤlt-
niß seiner Sukkumbenz zur Last.
g. 40.
In den Entscheidungen ist der Kostenpunkt gleichzeitig zu besümmen.
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