Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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dabei interessiren, so sind die von den Besitzern der meliorirten Grundstücke an- 
zustellenden Wärter oder Aufseher der Disziplin des Technikers der Kreis- 
Korporation unterworfen (F. 11.). Auch kann der Königliche Kommissarius 
bei schadlichen Unregelmaßigkeiten in der Benutzung oder bei mangelhafker Be- 
aufsichtigung der Anlagen die Annahme von Aufsehern oder Wärtern auf Kosten 
der Besher verfügen und die Remuneration derselben einziehen (9V#. 11. 23.). 
Bloße Wässerungsordnungen kann der Techniker der Korporation, vor- 
behaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, feststellen. 
* 
Vollzeivor= Zur Sicherung der unter Leitung des Komités der Kreis-Korporation 
schrifen. ausgeführten Anlagen gelten folgende Holizetoorschriften: 
1) an Wasserleirtungen (Flüssen, Kanälen, Gräben u. s. w.) darf auf jedem 
Ufer ein Strich Landes von der halben Breite der Waseserleitung ohne 
besondere Erlaubniß des Komités nicht beackert werden; 
2) das unbefugte Betreten dieses Vorlandes, sowie der Waseserleitungen, 
durch Andere als die Besitzer, Aufseher und Arbeiter u. s. w., ingleichen 
das Fahren, Reiten, Viehtreiben auf dem Vorlande, oder durch die 
Waseerleitungen, ferner das Fischen und Krebsen in den Wasserleitungen 
ist ohne spezielle Erlaubniß des Komités verboten; 
3) die muthwillige oder schuldbare Beschcdigung von Schleusen, Brücken, 
Dämmen oder sonstigen, zu den Meliorationsanlagen gehörigen Werken 
wird polizeilich Saahrde, sofern nicht die allgemeinen oder provinziellen 
Gesetze härtere Strafen bestimmen; 
4) die eweidung von melierirten Wiesen durch Schweine ist unbedingt 
verboten; 
5) im Uebrigen kann die Beweidung der Anlagen vom Komité unbedingt 
oder bedingungsweise gestattet oder verboten werden, je nachdem sie für 
unschädlich erachtet wird, oder nicht. 
K. 46. 
Uebertretungen der Vorschriften im vorigen Paragraphen Nr. 1—4. und 
der im Falle Nr. 5. erlassenen Verbote ziehen außer der Verpflichtung zum 
Schadensersatz eine Strafe von fünf Silbergroschen bis fünf Thalern, im Un- 
vermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. 
Abschnitt II. 
Von Kulturkapitalien und anderen Darlehnen. 
K. 47. 
» Kulturkapitalien koͤnnen den Grundbesitzern des Allensteiner Kreises zur 
eigenen selbststaͤndigen Ausfuͤhrung von bleibenden Wirthschaftsverbesserungen 
gegen
	        
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