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dabei interessiren, so sind die von den Besitzern der meliorirten Grundstücke an-
zustellenden Wärter oder Aufseher der Disziplin des Technikers der Kreis-
Korporation unterworfen (F. 11.). Auch kann der Königliche Kommissarius
bei schadlichen Unregelmaßigkeiten in der Benutzung oder bei mangelhafker Be-
aufsichtigung der Anlagen die Annahme von Aufsehern oder Wärtern auf Kosten
der Besher verfügen und die Remuneration derselben einziehen (9V#. 11. 23.).
Bloße Wässerungsordnungen kann der Techniker der Korporation, vor-
behaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, feststellen.
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Vollzeivor= Zur Sicherung der unter Leitung des Komités der Kreis-Korporation
schrifen. ausgeführten Anlagen gelten folgende Holizetoorschriften:
1) an Wasserleirtungen (Flüssen, Kanälen, Gräben u. s. w.) darf auf jedem
Ufer ein Strich Landes von der halben Breite der Waseserleitung ohne
besondere Erlaubniß des Komités nicht beackert werden;
2) das unbefugte Betreten dieses Vorlandes, sowie der Waseserleitungen,
durch Andere als die Besitzer, Aufseher und Arbeiter u. s. w., ingleichen
das Fahren, Reiten, Viehtreiben auf dem Vorlande, oder durch die
Waseerleitungen, ferner das Fischen und Krebsen in den Wasserleitungen
ist ohne spezielle Erlaubniß des Komités verboten;
3) die muthwillige oder schuldbare Beschcdigung von Schleusen, Brücken,
Dämmen oder sonstigen, zu den Meliorationsanlagen gehörigen Werken
wird polizeilich Saahrde, sofern nicht die allgemeinen oder provinziellen
Gesetze härtere Strafen bestimmen;
4) die eweidung von melierirten Wiesen durch Schweine ist unbedingt
verboten;
5) im Uebrigen kann die Beweidung der Anlagen vom Komité unbedingt
oder bedingungsweise gestattet oder verboten werden, je nachdem sie für
unschädlich erachtet wird, oder nicht.
K. 46.
Uebertretungen der Vorschriften im vorigen Paragraphen Nr. 1—4. und
der im Falle Nr. 5. erlassenen Verbote ziehen außer der Verpflichtung zum
Schadensersatz eine Strafe von fünf Silbergroschen bis fünf Thalern, im Un-
vermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Abschnitt II.
Von Kulturkapitalien und anderen Darlehnen.
K. 47.
» Kulturkapitalien koͤnnen den Grundbesitzern des Allensteiner Kreises zur
eigenen selbststaͤndigen Ausfuͤhrung von bleibenden Wirthschaftsverbesserungen
gegen