Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 347 — 
Im Uebrigen hat Jeder die Unterhaltung in seinen Gren- 
zen zu bewirken; bei Grenznachbarn werden die Grenzgraͤben, die 
Stauschleusen in denselben ꝛc. gemeinschaftlich unterhalten. 
c) Die Vorschriften der G. 43. und 44. des gegemwärtigen. Statutes 
finden künftig auch hinsichtlich der bisherigen Anlagen Anwendung. 
13) Zu §. 560. Ebenso haben die Polizeivorschriften in den #. 45. und 
46. allgemein Geltung. 
14) Der H. 64. des Statutes von 1843. wird durch den F. 23. des gegen- 
wärtigen Statutes näher bestimmt. 
g. 54. 
Die blos reglementarischen Bestimmungen dieses Statutes, namentlich die 
§6. 2. bis 17. und 40. bis 460. können bei eintretendem Bedürfniß, nach An- 
hörung der Kreisversammlung, durch Königliche Verordnung abgeändert werden. 
(Na o78.) Schema.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.