86.
Ueber die Auflösung einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft in den Fällen
des § 81 des Reichsgesehes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
in der Fassung vom 20. Mai 1898 und des § 62 des Kleichsgesetzes
vom 20. April 1892 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschließt zunächst
der Landesausschuß. Gegen seinen Beschluß ist die Anfechtungsklage zulässig.
87.
Die Anfechtungsklage ist ausgeschlossen:
gegen die in § 5 Zisfer 1 genaunten Entscheidungen, wenn sie nach besonderer
gesetzlicher Vorschrift endgiltig sind, oder der ordentliche Rechtsweg
in andern Fällen als denjenigen des § 42 der Verfassung in der
Sache beschritten werden kann.
Die Vorschristen in den gegenwärtig bestehenden Landeögesetzen, wonach
diese Enlscheidungen für endgiliig erklärt sind, treten außer Kraft;
gegen die Entscheidungen über Stenerforderungen, wenn blos das Ergebnis
einer Abschähung angefochten wird;
gegen Eutscheidungen, die auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 und der hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
ergehen;
gehen einstweilige Mapregeln;
. in Justiz= und Justizverwaltungssachen;
in Digziplinarsachen außer gegen Gemeindebeamte sowie in Ordnungsstrafsachen,
soweit es sich nicht um polizeiliche Strafandrohungen handelt oder
nicht § 5 Ziffer 24 dieses Gesetzes Platz greift;
gegen Kostenentscheidungen, wenn die Kostensumme den Betrag von 50 Mk.
nicht übersteigt. Die Höhe der festgesetzten Kosten allein kann mit der
Anfechtungsklage nicht angefochten werden;
gegen Eutscheidungen, dic auf Grund der durch die Neichsversicherungsordnung
vom 19. Juli 1911 ausgehobenen oder aufzuhebenden Gesetze
ergehen.
Dasselbe gilt, wenn die für die Rechtsmittel bei den Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind.
86.
Die Aufechtungsklage kann nur darauf gestũtht werden:
1. daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden sei
und die augefochtene Entscheidung hierauf beruhe;
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