Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

86.

Ueber  die  Auflösung  einer  Genossenschaft  oder  einer  Gesellschaft  in  den  Fällen
des  §  81  des  Reichsgesehes  vom  1.  Mai  1889  über  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  und  des  §  62  des  Kleichsgesetzes

vom  20.  April  1892  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  beschließt  zunächst
  der  Landesausschuß.  Gegen  seinen  Beschluß  ist  die  Anfechtungsklage  zulässig.

87.
Die  Anfechtungsklage  ist  ausgeschlossen:
gegen  die  in  §  5  Zisfer  1  genaunten  Entscheidungen,  wenn  sie  nach  besonderer
  gesetzlicher  Vorschrift  endgiltig  sind,  oder  der  ordentliche  Rechtsweg
  in  andern  Fällen  als  denjenigen  des  §  42  der  Verfassung  in  der
Sache  beschritten  werden  kann.

Die  Vorschristen  in  den  gegenwärtig  bestehenden  Landeögesetzen,  wonach
  diese  Enlscheidungen  für  endgiliig  erklärt  sind,  treten  außer  Kraft;
gegen  die  Entscheidungen  über  Stenerforderungen,  wenn  blos  das  Ergebnis
  einer  Abschähung  angefochten  wird;
gegen  Eutscheidungen,  die  auf  Grund  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom
26.  Juni  1909  und  der  hierzu  erlassenen  landesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen
  ergehen;
gehen  einstweilige  Mapregeln;

.  in  Justiz=  und  Justizverwaltungssachen;
in  Digziplinarsachen  außer  gegen  Gemeindebeamte  sowie  in  Ordnungsstrafsachen,
  soweit  es  sich  nicht  um  polizeiliche  Strafandrohungen  handelt  oder
nicht  §  5  Ziffer  24  dieses  Gesetzes  Platz  greift;
gegen  Kostenentscheidungen,  wenn  die  Kostensumme  den  Betrag  von  50  Mk.
nicht  übersteigt.  Die  Höhe  der  festgesetzten  Kosten  allein  kann  mit  der
Anfechtungsklage  nicht  angefochten  werden;
gegen  Eutscheidungen,  dic  auf  Grund  der  durch  die  Neichsversicherungsordnung
  vom  19.  Juli  1911  ausgehobenen  oder  aufzuhebenden  Gesetze
ergehen.

Dasselbe  gilt,  wenn  die  für  die  Rechtsmittel  bei  den  Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen  Fristen  und  Förmlichkeiten  nicht  eingehalten  worden  sind.

86.
Die  Aufechtungsklage  kann  nur  darauf  gestũtht  werden:

1.  daß  das  bestehende  Recht  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  worden  sei
und  die  augefochtene  Entscheidung  hierauf  beruhe;

—

to

"n  ii

*