Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Vorschreiten zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würde steigern 
können, ist Folgendes verabredet worden. 
Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabga- 
ben und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach Abzug 
1) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuerermäßigungen und Vergütungen 
festgestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner, dem Vereine angehb- 
renden Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung des Vereins, beziehungsweise be- 
sonderen Verbandes (Art. 12.) fallende Antheil an jenem Ertrage ermittelt sein 
wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der 
Eingangsabgabe nebst Rübenzuckersteuer betrifft, um höchstens zwanzig Silber= 
groschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt, und die dadurch sich 
ergebende Geldsumme für Hannover vorab genommen werden und dessen Antheil 
an den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben bilden. 
In gleicher Weise wird bei Verlheilung der gemeinschaftlichen Ueber- 
gangsabgaben verfahren werden CArt. 2.). 
Der von Hannover zu tragende Antheil an den gemeinschaftlichen Ver- 
waltungskosten wird nach Maaßgabe des Verhältnisses berechnet werden, in 
welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevèlkerung im 
Vereine stehr. 
Artikel 12. 
Rücksichtlich der Vertheilung des Ertrages der Ausgangs= und Durch- 
gangsabgaben wird Hannover dem westlichen Verbande des Zollvereins an- 
gehören. 
Artikel 13. 
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse 
an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden. 
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