Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 1. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrver- 
bote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattsinden: 
a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
b) aus Gesundheits-Polizeirücksichten; 
c) n Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Um- 
ständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein- 
gange: Ausgangs= und Durchgangsabgaben dürfen von keinem der beiden 
ontrahirenden Theile dritte Staaten günfstiger als der andere kontrchhirende 
Theil behandelt werden. Jede dricten Staaten in diesen Beziehungen einge- 
räumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern komtrahirenden 
Theile gleichzeitig einzurdumen. · 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Beguͤnstigungen, welche die 
mit einem der kontrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvercinten Staaten 
genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende 
und vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages mitgerheilte BVerträge zugestan- 
den sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht 
höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten. 
Artikel 3. 
Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Jannar 1854. an gegenseitige 
Verkehrserleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Naturerzeug- 
nisse und des gegen ermäßigte Zollsatze zu gestattenden Eingangs gewerblicher 
Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. 
Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der 
Anlage I. bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem 
afreien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Scaates, keine, 
beziehungweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs- 
abgaben erhoben werden sollen. 
Sie werden ferner im Jahre 1854. Kommissarien zusammentreten lassen, 
um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrserleich= 
terungen zu einigen. 
Artikel 4. 
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete 
des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der 
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