Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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allgemeinen tarifmähigen Eingangszölle gegen den gegenwüärtig gültigen Tarif 
eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage l. vereinbarten Ver- 
kehrserleichterungen ohne Einfluß. 
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der 
Anlage I. genannten Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen all- 
gemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Joll- 
dmter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser 
Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben 
und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Versländigung, dem anderen 
Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Er- 
höhung des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle 
zu einem der jenseitigen Zollermäßigung enrsprechenden Betrage, zu unterwer- 
fen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch machr, wird die Verchwerung vier 
Wochen vor deren Eintreten verbffentlichen. 
Artikel 5. 
1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange 
von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates 
Ausgangsabgaben von keinen anderen, als den in der Anlage ll. verzeichneten 
Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig 
für diese Gegenstände fesigesetzten Beträgen erheben lassen. 
Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben 
werden, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des 
Betrages dieser Ausgangsabgaben gilt die nachstehend unker 2. getroffene Ver- 
abredung über den Betrag der Durchgangszäölle. 
2. Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im 
Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiere des andern Thei- 
les, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem 
Auslande durchgeführt werden, Durchgangsabgaben nicht erbeben lassen. 
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr 
Gebiet nach dem Gebiete des andern Theiles oder umgekehrk, ohne Berührun 
zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren na 
ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen andern Fällen 
dagegen keine anderen, als die gegenwärkig bestehenden Durchgangsabgaben, 
hoöchstens jedoch den Betrag von 374 Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den 
Zollzentner erheben lassen. Die weitere Ermähigung dieser Durchgangsabgabe 
im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem 
der kontrahirenden Theile unbenommen. 
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter 
Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren 
Anwendung. 
50 * Ar-
	        
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