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allgemeinen tarifmähigen Eingangszölle gegen den gegenwüärtig gültigen Tarif
eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage l. vereinbarten Ver-
kehrserleichterungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der
Anlage I. genannten Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen all-
gemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Joll-
dmter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser
Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben
und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Versländigung, dem anderen
Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Er-
höhung des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle
zu einem der jenseitigen Zollermäßigung enrsprechenden Betrage, zu unterwer-
fen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch machr, wird die Verchwerung vier
Wochen vor deren Eintreten verbffentlichen.
Artikel 5.
1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange
von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates
Ausgangsabgaben von keinen anderen, als den in der Anlage ll. verzeichneten
Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig
für diese Gegenstände fesigesetzten Beträgen erheben lassen.
Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben
werden, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des
Betrages dieser Ausgangsabgaben gilt die nachstehend unker 2. getroffene Ver-
abredung über den Betrag der Durchgangszäölle.
2. Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im
Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiere des andern Thei-
les, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem
Auslande durchgeführt werden, Durchgangsabgaben nicht erbeben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr
Gebiet nach dem Gebiete des andern Theiles oder umgekehrk, ohne Berührun
zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren na
ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr
einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen andern Fällen
dagegen keine anderen, als die gegenwärkig bestehenden Durchgangsabgaben,
hoöchstens jedoch den Betrag von 374 Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den
Zollzentner erheben lassen. Die weitere Ermähigung dieser Durchgangsabgabe
im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem
der kontrahirenden Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter
Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren
Anwendung.
50 * Ar-