Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

260  8  96a.  Gesetzestext  zu  Abt.  III  Abschn.  1I  der  Gemeindeordnung.  Art.  30.

II.  Kapitel.
Forstnebennutzungen.

8§  34.  1.  Ueber  die  im  Laufe  eines  Betriebsjahres  zu  gewinnenden  Forstnebennutzungen
  sind  jährliche  Anträge  im  Anhalte  an  den  Wirtschaftsplan  und
bezw.  Streunutzungsplan  —  nach  Einvernahme  der  betr.  Gemeinde=  und  Stiftungsverwaltungen
  bezw.  Körperschaften  —  nebst  einer  Veranschlagung  der  mutmaßlichen
  Einnahmen  und  Kosten  aufzustellen  und  in  der  durch  §  21  und  23  angeordneten
  Weise  zur  Genehmigung  und  seinerzeitigen  Nachweisung  zu  bringen.

2.  Für  alle  Forstnebennutzungen,  welche  zu  einer  Geldeinnahme  oder  Geldausgabe
  Veranlassung  geben,  sind  vom  betriebführenden  Sachverständigen  Forstnebennutzungsregister
  auf  Grund  der  vom  einschlägigen  Forstschutzdiener  bezw.  der
sonst  von  der  Gemeinde,  Stiftung  oder  Körperschaft  beauftragten  Persönlichkeit
angefertigten  und  bestätigten  Aufschreibungen  herzustellen.  Für  deren  Behandlung
baben  die  bei  der  Holznutzung  gegebenen  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung
zu  finden.

§  35.  1.  Waldstreunutzung.  Die  Regelung  der  Waldstreunutzung
geschieht  durch  Aufstellung  periodischer  Nutzungspläne  (§  3  u.  ff.)  für  alle  jene
Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschaftswaldungen,  in  welchen  eine  nachhaltige
Streunutzung  zulässig  und  Bedürfnis  ist.

2.  Im  Anhalte  an  diesen  periodischen  Nutzungsplan  ist  das  jährliche
Streunutzungsquantum  (bezw.  die  Nutzungsfläche)  im  Forstnebennutzungsantrage
mit  Bedachtnahme  auf  Ansammlung  von  Reserven  für  besondere  Notjahre  und
unter  thunlichster  Berücksichtigung  des  etwa  durch  das  Stroh=  und  Futterergebnis.
des  laufenden  Jahres  bedingten  momentanen  Bedürfnisgrades  zu  bemessen.

3.  Machen  außerordentliche  dringende  Streubedürfnisse  eine  Abweichung
vom  Streunutzungsplaue  überhaupt  oder  vom  bezüglichen  jährlichen  genehmigten
Antrage  erforderlich,  so  ist  das  Geeignete  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  §  22
einzuleiten  und  bei  der  Bescheidung  solcher  Anträge  möglichst  entgegenzukommen.

4.  Auf  Grund  der  genehmigten  Forstnebennutzungsanträge  hat  der  betriebführende
  Sachverständige  unter  Zuziehung  des  für  die  betr.  Waldungen  aufgestellten
  Schutzbediensteten  die  der  Streunutzung  zu  öffnenden  Waldorte  den  Vertretern
  der  betr.  Gemeinde,  Stiftung  oder  Körperschaft  an  Ort  und  Stelle  genau
und  so  rechtzeitig  vorzuweisen,  daß  die  Streugewinnung  in  einem  den  Bedürfnissen
und  örtlichen  Verhältnissen  (Arbeitskräfte)  entsprechenden  Zeitraume  und  der  für
die  Streugewinnung  günstigen  Jahreszeit  erfolgen  kann.

5.  2c.  Tritt  die  Heide  in  erheblichem  Maße  auf,  so  hat  die  Nutzung  derselben
  einen  besonderen  Gegenstand  der  Aufnahme  in  den  Streunutzungsplan  zu

ilden.

 

6.  Als  nutzungswürdig  sind  ferner  die  Besenpfriemen,  Farrenkräuter,  Gras,
Schilf,  Torf  u.  s.  w.  zur  Deckung  des  Streubedarfs  beizuziehen.

7.  Die  Ueberwachung  der  Streunutzung  obliegt  —  unbeschadet  einer  Kontrolle
  seitens  des  betriebführenden  Sachverständigen  —  dem  für  die  betreffende
Waldung  bestellten  Forstschutzdiener  oder  einer  anderen  von  der  einschlägigen  Verwaltung
  oder  Körperschaft  bestimmten  Persönlichkeit;  letztere  Personen  haben  über
die  Mengen  des  gewonnenen  Streuwerks  genaue  Aufschreibung  zu  führen  und
solche  dem  betriebführenden  Sachverständigen  behufs  Anfertigung  der  Nachweisungen,
welche  auf  Nutzungsfläche  und  Material  sich  zu  erstrecken  hat,  zu  übergeben.

"  §  36.  1.  Lohrindennutzung.  In  den  Mittel=  und  Niederwaldungen,
in  welchen  zur  Eichenlohrindengewinnung  geeignete  Eichenholzsortimente  gewonnen
werden  können  und  ein  angemessener  Preis  für  die  Lohrinde  erzielt  werden  kann,
ist  auf  Benutzung  derselben  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

2.,  3.  und  4.  2c.