Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zwischenzoll-Satz 
  
in in 
Preußen. Oesterreich. 
Kthlr. Spgr. Fl. Kr. 
  
1# 
—— 
—— 
  
Fette, nämlich: 
Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfert, un- 
geschmolzenes und geschmolzenes (Talg, Schmalz, 
Gänse= und Schweinefett); Speck; Stearin und 
Stearinsaäure. 
Flußfahrzeuge, hölzerne, sowohl Ruder= als 
Segelfahrzeuge mit oder ohne Eisen= oder Kupfer- 
beschlag, einschließlich der zur Bewegung und Er- 
haltung des Schiffs norhwendigen Einrichtungs- 
stücke, z. B. Segel und Segelstangen, Anker und 
Ankerkerten, Schiffseile, Beischiffe, insoweit deren 
Anzahl über den gewöhnlichen Bedarf nicht hin- 
ausgeht, und zwar: 
in Preußen für die Last von 4000 Pfund 
Tragfahigkeket . . .. 
in Oesterreich für die Tonne von 20 JZoll= 
zentnern Tragfähigkeir 
Glas und Glaswaaren: 
a) Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 
b) weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, 
unabgerieben, ungepreßt, oder nur mit abge- 
schliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; 
Fenster= und Tafelglas in seiner nakürlichen 
Farbe (grün, halb und ganz weiß) 
geprefttes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnit- 
kenes, gemustertes weißes Glas; auch Be- 
hänge zu Kronenleuchtern von Glas, Glas- 
knöpfe, Glasperlen und Glasschmelz; ge- 
schliffenes Spiegelglas belegt oder unbelege, 
wenn das Stück nicht über 288 Preußische 
oder 284 Wiener Quadratzoll mißt .. ... ... 
d) farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, 
oder mit Pasten (Kameen) eingelegtes Glas 
ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in 
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