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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
Zwischenzoll-Satz
der
Verzollung.
in
Preußen.
Rihlr. Sgr.
in
Oesterreich.
Fl. Kr.
20.
S
malte oder mit gepreßten Verzierungen ver-
sehene Gummifabrikat
Anmerkung: Die Ausfütterung der vor-
stehend genannten Waaren mit baum-
wollenen, leinenen oder wollenen Gewe-
ben und die Verbindung dieser Waaren
mit Schlössern, Schnallen, Ringen und
dergleichen aus unedlen, weder echt noch
unecht vergoldeten oder versilberten, noch
mit Gold= oder Silberlack überzogenen
Metallen (mi# Ausnahme von Neufilber
oder Packfong), schließt dieselben von
der Zulassung zu dem Satze von 5 Rchlr.
oder 7 Fl. 30 Kr. für den Zentner
nicht aus.
c) Leder= und Gummiwaaren, feine, d. h. Leder-
waaren von Korduan, Saffian, Marokin,
Brüsseler und Dänischem Leder, saämisch= und
weißgarem Leder, lackirtem, gefärbtem, bemal-
kem, vergoldetem oder mit gepreßten Verzie-
rungen versehenem Leder (mit Ausnahme der
Handschuhe), von Pergament, von lackirtem,
gefarbtem, bemaltem oder mit gepreßten Ver-
zierungen versehenem Gummi oder Gutta-
pekcha.............·......................
d) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit
gewebten oder gewirkten Stoffen
Leinengarn, nämlich:
a) rohes, ungezwirnt
b) gebleichtes, mit Einschluß des blos abgekochten
oder gebükten (geadscherten) und gefärbtes,
ungezwint: . ..
c) gezwirntes aller Art. .............. . .... . ..
Jabrgang 1853. (Nr. 8771.)
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
53
15
21
15
30
30
45
10