Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
(Nr. 3685.) Allerhöchster Erlaß vom 8. November 1852., betreffend die Ausprägung von 
Guldenstücken und Theilstücken von Gulden im 244 Guldenfuße für die 
Hohenzollernschen Lande. 
N. Ich der, Seitens der ehemaligen Fürstlich Hohenzollernschen Re- 
ierungen unterm 25. August 1837. in München mit abgeschlossenen Münz- 
onwention, die Ausführung des 241 Guldenfußes betreffend, Meine Beistim- 
mung ertheilt habe, sollen Ausmünzungen, jener Münzkonvention entsprechend, 
in folgenden Muünzsorten eintreten: 
1) Kurantmünzen im 24 Guldenfuße: 
im Mischungsverhältnisse von 9 Theilen Silber und 1 Theil Kupfer: 
a) Einguldenstücke zu 60 Kreuzern, davon 24 eine Mark feinen 
Silbers enthalten und 22,05 eine Mark wiegen, mit einem Durch- 
messer von 30 Millimetern. 
Halbeguldenstücke zu 30 Kreuzern, davon 49 eine Mark 
feinen Silbers enthalten und 44,10 eine Mark wiegen, mit einem 
Durchmesser von 24 Millimetern. 
Diese beiden Münzen zeigen auf der Hauptseite Mein Bild- 
niß mit der Umschrift: Friedr. Wilhelm IV., König v. 
Preussen, nebst dem Münzzeichen A.; und auf der Kehrseite einen 
Eichenkranz, darin die Angabe des Werths (bezüglich: 1 Gulden, 
244 eine feine Mark, und: Gulden, 49 eine feine Mark) nebst 
der Jahreszahl. 
Als Fehlergrenze wird an den einzelnen ganzen und halben 
Gulden eine Abwoeichun, von 46%% im Feingehalt und #cho im 
Gewicht gestartet. 
2) Silberscheidemünze nach dem 27 Guldenfuße: 
im Mischungsverháltnisse von 1 Theil Silber und 2 Theilen Kupfer 
(5löthig): 
Jahrgang 1853. (Nr. 3685.) 3 a) Sechs- 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1853. 
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