Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Schnepel  (Schnäpel)

Nordseeschnepel  (echter  Schnepel)  (Coregonus
oxyrhynehus  L.)  und  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Ostseeschnepel  ecn  lavaretus  L.)
Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)  20  em
Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)  v
Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus
ephalus  .)  ..  .  .  .  .  .  ..
Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch)  (Chondrostoma
nasus  l.)  ...

Forelle  (Salmo  fario  t)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
18

 

Asch  (Aesche)  (Thymallus  vulgaris  Nilsson)

Scholle  (Goldbutt)  (Pleuronectes  platessa  L.)

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L..)  15

Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatili  L.)  .  .  .  .  .  ..  13

Plötze  (Leuciscus  rutilus  L)  .  ..  .  .  .  ..

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)  12

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L..)  .  .  ..

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelet)  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben
das  Mindestmaß  für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle:
bis  auf  50  Centimeter,  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die
genannten  Plattfische  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch
für  die  oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten
Mindestmaße  vorzuschreiben;

3)  Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,
wenn  sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu
ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen
  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

KC.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  9.1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße