II.
Zollkartel.
K 1.
Jeder der kontrahirenden Scaaten verpflichtet sich, zur Verhinderung,
Enrdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (98. 13. und 14.) der Ein-,
Aus-- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maaßgabe der
folgenden Bestimmungen mitgzuwirken.
K. 2.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver-
hinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald
ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Thei-
les unternommen werden soll, oder stattgefunden 2 dieselbe im ersteren Falle
durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in
beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuerbehörde (in Preußen Hauptzoll-
ä4mter oder Hauptsteuermter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-
Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
F. 3.
Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs=
Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde
des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschla-
enden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche
Auskunft ertheilen.
g. 4.
Die Erhebungsämter der komrahirenden Staaten sollen den dazu von
dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben
die Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarerverkehr
aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Be-
legen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
g. 5.
Die Zoll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahi-
renden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung
des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterslützen und
nicht