Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

II. 
Zollkartel. 
K 1. 
Jeder der kontrahirenden Scaaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, 
Enrdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (98. 13. und 14.) der Ein-, 
Aus-- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen mitgzuwirken. 
K. 2. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver- 
hinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald 
ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Thei- 
les unternommen werden soll, oder stattgefunden 2 dieselbe im ersteren Falle 
durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in 
beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuerbehörde (in Preußen Hauptzoll- 
ä4mter oder Hauptsteuermter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach- 
Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. 
F. 3. 
Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu 
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs= 
Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde 
des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschla- 
enden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche 
Auskunft ertheilen. 
g. 4. 
Die Erhebungsämter der komrahirenden Staaten sollen den dazu von 
dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben 
die Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarerverkehr 
aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Be- 
legen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
g. 5. 
Die Zoll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahi- 
renden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung 
des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterslützen und 
nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.