Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmumgen sich gegenfeitig binmen der 
kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu 
mnuerhalten und zur VWerständigung über zweckmütziges Zusammemwirken von 
Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mireinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Re- 
gister geführt werden, in welches die erwähnten Miltheilungen einzutragen sind. 
g. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer 
Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates 
sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei 
den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbe- 
standes und des Tharers und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen 
Maaßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder 
versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlag- 
nahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der 
komrahirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermu- 
theten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abga- 
bengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Joll= und 
Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisikion ihrer vorgesetzten Behörde 
von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert werden, 
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen 
Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
S. 7. 
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen 
zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, 
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichha#ndlerie 
scher Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 
K. 8. 
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vor- 
raäthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des an- 
deren Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren 
angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Miß- 
brauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa- 
ren nur an solchen Orten, wo sich ein Jollamt befindet, gestattet und in diesem 
Falle unter Berschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in 
einzelnen Fällen der amtliche Werschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt 
desselben, anderweite möglichst sichernde: Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. 
(Tr. 3774.) 54° Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.