nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmumgen sich gegenfeitig binmen der
kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu
mnuerhalten und zur VWerständigung über zweckmütziges Zusammemwirken von
Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mireinander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Re-
gister geführt werden, in welches die erwähnten Miltheilungen einzutragen sind.
g. 6.
Den Zoll= und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein,
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer
Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates
sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei
den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbe-
standes und des Tharers und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen
Maaßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder
versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlag-
nahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der
komrahirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermu-
theten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abga-
bengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Joll= und
Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisikion ihrer vorgesetzten Behörde
von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert werden,
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen
Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
S. 7.
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden,
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichha#ndlerie
scher Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
K. 8.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vor-
raäthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des an-
deren Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren
angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Miß-
brauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa-
ren nur an solchen Orten, wo sich ein Jollamt befindet, gestattet und in diesem
Falle unter Berschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in
einzelnen Fällen der amtliche Werschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt
desselben, anderweite möglichst sichernde: Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden.
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