Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Vorraͤthe von fremden verzollten und von inlaͤndischen Waaren innerhalb des 
Grenzbezirkes sollen das Beduͤrfniß des erlaubten, d. h. nach dem oͤrtlichen 
Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht uͤberschreiten. Ent- 
steht Verdacht, daß sich Vorraͤthe von Waaren der letztgedachten Art uͤber das 
# Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so 
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle 
zur Verbinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde ge- 
stellt werden. 
K. 9. 
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten 
ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß 
oll= oder steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und 
dahin bestimmt sind, nach demselben 
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be- 
fugnissen versehenen Eingangsamte, 
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen 
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit 
einfreffen können, und 
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem 
Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll= oder sieueramrlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
F. 10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten bie Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Aus- 
fuhren gebührenden Abgaben-Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten las- 
sen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nach- 
ewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte 
aare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden 
sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Jollregistern mit- 
theilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren 
der bemerkten Art enthalten. 
S. 11. 
Vor Ausführung der im F. 9. unter b. und im §. 10. enthaltenen Be- 
stimmungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und 
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be- 
stimmten Anmelde= und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu ein- 
ander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Ab- 
fertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitun- 
gen
	        
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