g. 16.
Dagegen darf durch die nach den Fh. 12—15. zu erlassenden Strafbe-
stimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates elwa vorkommenden sonstigen
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige
Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Beslechun-
gen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
S. 17.
Uebertrekungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des an-
deren Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der
kontrahirenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie
Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze untersuchen und gesetzmäßig
bestrafen zu lassen,
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehbriger des Staates ist,
welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete
dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die
Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem
Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betref-
fen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschul-
digte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der ange-
schuldigten Uebertretung sind.
F. 18.
Zu den im F. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von
dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen
Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einst-
weiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Ueber-
tretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte
anhängig oder durch schließliche Enrscheidung beendigt ist.
K. 19.
Bei den im H. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Anga-
ben der Behörden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft
beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestell-
ten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
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Die Kosten eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfah-
rens