— 396 —
Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf,
. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstaͤnde erstrecken
pa, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nörhigen-
falls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf-
halten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und
Erkenmnisse behandigen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuch-
ten Gerichts angerroffen werden, anuzalten und auszuliefern, insofern nicht jene
Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen drit-
ten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Ueber-
tretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
S. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben=
gesetzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote und unker „Gerichten“
die in jedem der kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von
Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellren Behörden verstanden.
K. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständ-
nisse zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage
und diesem Kartel auf Grund des Artikels 26. des ersteren beitretenden Staa-
# zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder
geandert.
IV. Münz-