Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 397 — 
IV. 
Münzkartel. 
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Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen 
eines in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das 
von demselben ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffenlichen Kredit- 
papiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, 
unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Un- 
tersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Ver- 
brechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene 
Papiergeld staltgefunden hätte. 
g. 2. 
Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die 
in seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Ver- 
brechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im 
g. 1. bezeichneten Kreditpapiere des anderen Theites unternommen oder began- 
gen worden, auf Requisttion des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind 
jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage 
vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikel 26. des ersteren 
beigetreten ist, so stehr diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die Ausliefe- 
rung zu verlangen, und es ist derselbe deshalb auch von dem requirirten Staate 
zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern. 
g. 3. 
Die im F. 2. ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht 
eintreten, wenn der Staak, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, 
entweder 
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Ver- 
kündigung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die 
gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin 
auszuliefern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. 
Im letztern Falle soll jedoch die im F. 1. eingegangene Verpflichtung 
gleichfalls Anwendung finden. 
K. 4. 
Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der &## 1—3. auch 
auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die 
Jahrgang 1853. (Nr. 3771.) 55 Ver-
	        
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