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Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und
zum Umlauf beslimmten Papiere, sowie der von andern juristischen Personen
unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kredit-
papiere, soweit auf solche nicht der §. 1. Anwendung findet, zum Gegenstande
haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unkernommene
Verbreitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen,
daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen
Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied
nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung das-
jenige Anwendung finden soll, was in den G. 1 — 3. vereinbart ist.
F. 5.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und
diesem Kartel auf Grund des Artikel 26. des ersteren beigetreten ist, die Un-
terscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht
bestehr, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel
genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem anderen Namen als mit
„Verbrechen und Vergehen“ von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es die-
sem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im erfteren
Falle die auf jene Umcerscheiduug bezüglichen Worte „oder Vergehen“ wegzu-
lassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks „Verbrechen und Vergehen“
diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.
(Nr. 3772.