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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten
Nr. 29.——
(Nr. 3775.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen - Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß dlterer und Reuß jüngerer Linie, die
Fortdauer des Thüringischen Joll= und Handelsvereins betreffend. Vom
26. November 1852.
Se Majesiät der König von Preußen, Se. Konigliche Hoheir der Groß-
herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Se. Hoheit der
Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarz-
burg-Rudolstadt, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß alterer Linie und Se. Durchlaucht der
Fürst von Reuß jüngerer Linie, gleichmaSßig von dem Wunsche geleitet, die
zwischen Ihren nachfolgend benannten Ländern und Landestheilen bestehende
Verkehrsfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu siellen,
haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Max
Philipsborn,
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich
Rudolph Delbrück;
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Elsenach
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Joh##eng 1853. (r. 3775.) 56
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1853.
Seine