Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Weise, wie nach Artikel 13. des Vertrages vom 10. Mai 1833. die Kosten, 
welche die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Behörde in Erfurt und die die- 
ser obliegende Geschaftsführung verursacht, von der Gesammtheit des uͤ- 
ringischen Vereins getragen und von den unter die einzelnen Vereinsstaaten 
zu vertheilenden gemeinschaftlichen Einnahmen in Abzug gebracht. 
Jeder Staat hat jedoch fuͤr die Amtslokale in seinem Gebiete, sowie 
fuͤr die Pensionen, welche den von ihm angestellten Beamten und deren Hinter- 
lassenen gesetzlich zustehen, auf seine alleinige Rechnung zu sorgen. 
2. An die Stelle des gemeinschaftlichen Generalinspektors tritt ein ge- 
meinschaftlicher, den einschlägigen Ministerien der Vereinsstaaten untergeordne- 
ter Zoll= und Steuerdirektor, welchem außer den dem Generalinspektor jetzt 
obliegenden Funktionen auch die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks- 
Behörden für Zölle und Rübenzuckersteuer, sowie die Vollziehung der die Zölle 
und die Rübenzuckersteuer betreffenden gemeinschaftlichen Gesetze überhaupr, im 
ganzen Vereine übertragen wird. 
Das Nähere über die Diensiverhältnisse des gemeinschaftlichen Zoll= und 
Scteuerdirektors und der in dem Bereiche des Thüringischen Vereins für den 
Schutz und die Erhebung der Zölle an den Grenzen und im Grenzbezirke an- 
zustellenden Beamten wird besonders vereinbart. 
3. Die Vereinbarung im Artikel 19. des Vertrages vom 10. Mai 
1833. soll auch auf die Ausführung der vorstehenden Verabredungen, insbe- 
sondere auf die Organisation der neu eintretenden Grenz-Jollverwaltung An- 
wendung finden. 
Artikel 4. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor 
dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so 
fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Artikel 5. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ratiftkations= 
Urkunden binnen längstens drei Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 26. November 1852. 
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Thon. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
——— 
(Nr. 3775—3776.) 56. (Nr. 3776.)
	        
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