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(Nr. 3776.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg - Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sonvershausen, Reuß dlterer und Reuß jüngerer Linie einer-
seits und Kurhessen andererseits, wegen des Beitritts des Kurfürstenthums
Hessen hinsichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage der erst-
genannten Staaten vom 26. November 1852., die Fortdauer des Thürin-
gischen Joll= und Handels-Vereins betreffend. Vom 3. April 1853.
D. bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bektheiligten Souveraine,
gleichnähig geleiret von dem Wunsche, die Fortdauer dieses Vereins auch in
eziehung auf die darin begriffenen Kurhessischen Landestheile für die Zukunfte
sicher zu stellen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Max
Philipsborn und
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich
Rudolph Delbrück;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon;
andererseits
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höôchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing,
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Das Kurfürstenthum Hessen tritt in Ansehung des Kreises Schmalkalden
dem am 26. November 1852. zwischen Preußen, achsen-Weimar-Eistnacb,
ach-