Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 410 — 
Artikel 7. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den 
kontrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Ge- 
meinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln 
bestimmt werden. 
Artikel 8. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jeß 
zum Jollverein gehdrenden Staaten und der dermalen zum Steuerverein gehs- 
renden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebieres 
bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebier 
gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalke 
a) der zu den Staatsmonopolien gehbrigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten 
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behäált es bei den in den kon- 
trahirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein 
Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Groß- 
berzoglich Oldenburgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins- 
regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen 
Ländern in die Wereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren 
Verkaufe in ihren Salzämtern, Fakroreien oder Niederlagen geschiehr. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr 
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von 
denselben für nöthig erachtet werden. 
c) Die Ausfuhr des Schzes in fremde, nicht zum Verein gehörige Staate#n 
ist frei. 
d) Was den Saljzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so is die 
in-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.