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Artikel 7.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den
kontrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Ge-
meinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln
bestimmt werden.
Artikel 8.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jeß
zum Jollverein gehdrenden Staaten und der dermalen zum Steuerverein gehs-
renden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebieres
bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebier
gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalke
a) der zu den Staatsmonopolien gehbrigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behäált es bei den in den kon-
trahirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein
Bewenden.
Artikel 10.
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Groß-
berzoglich Oldenburgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins-
regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei:
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen
Ländern in die Wereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren
Verkaufe in ihren Salzämtern, Fakroreien oder Niederlagen geschiehr.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von
denselben für nöthig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Schzes in fremde, nicht zum Verein gehörige Staate#n
ist frei.
d) Was den Saljzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so is die
in-