74 Zweiter Abschnitt. (Art. 27, 28, 29.)
Artikel 27.
Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß dem Regreßnehmer,
sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern
sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellurg nehmen. Dieselben
sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berechtigt,
wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen
zu begründen vermögen.
Artikel 28.
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich
erfolgt ist;
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat,
binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet,
auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden
ist;
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft
desselben erloschen ist.
2. Wegen der Unsicherheit des Acceptanten.
Artikel 29.
Ist ein Wechsel ganz oder teilweise angenommen worden,
so kann in Betreff der acceptierten Summe Sicherheit nur gefordert
werden:
1. wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs
(Debitverfahren, Falliment) eröffnet worden ist oder der
Acceptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat “).
Aussteller ist, hat an sich kein Regreßrecht gegen einen Vormann der zugleich
sein (des Ausstellers) Nachmann ist, also auch kein Recht aus Art. 26, weil
Niemand klagen kann wegen eines Anspruchs, bezüglich dessen er dem Beklagten
Ersatz oder Gewähr zu leisten hat (VII. 290 XVIII. 413). — Möglicherweise
ist ein Anspruch aber auf Grund besonderer Abreden gewesen, bei denen es
sich dann fragen wird, ob sie cioilrechtlich begründet und urkundlich nachweisbar
sind.
45) Zahlungseinstellung (nach preußischem, franz. Rechte ein Rechts-