— 416 —
thunen u6 sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange-
messen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der
kontrahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaus-
seegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen
oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden mochten, in sofern diesel-
ben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaf-
ten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthan=
delsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Hôhe der Chausseegelder ein-
gegangenen Verbindlichkeit, übernehmen Honmouer und Oldenburg nur die Ver-
Ppflichtung, ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerech-
net werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur
Erhebung kommen.
Artikel 14.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Knigliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche
zwischen den, zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen
Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssysiems getro
worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten Regie-
rungen unter dem 30. Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münzkonvention,
als auch dem unter denselben am 21. Okrober 1845. abgeschlossenen Münzkar=
tel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher
im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg bereits der Landes-
Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Demgemä#ß kommen die Stipulationen der bisherigen ZJollvereinigungs-
Verträge, wonach
1) der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Hauptabtheilungen nach dem
11#.#alerfuge. und nach dem 244-Guldenfuße ausgeferrigt wird;
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Ecatch — mit Aus-
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Munzkon-
vention festgestellten Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben
Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen werden;
dagegen
3) brngschilch der Goldmünzen einer jeden Vereinsregierung die Bestim-
mung überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei
den Jollhebestellen ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur An-
wendung. «
(Nk.3777.) Die