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Die Einheit fuͤr das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzog-
lich Badische und Hessische weninan (50 Kilogramme) und es wird daher im
gesammten Verein die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem
Gewichte zollpflichtigen Gegenstande ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu ver-
zollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem
bonbesgeletlichen Maaße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches
Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sozfalt dahin
richten, auch für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen
die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstim-
mung herbeizuführen.
Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flässen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind
von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wie-
ner Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegen-
seitig nach jenen Beslimmungen zu entrichten, insofern Hoerbber nichts Beson-
deres verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Wereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen moöchte, sol-
len in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Ver-
einsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol-
len auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins
in Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreich Hannover und im Herzogkhum
Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieren ge-
schehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören,
und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen wer-
den können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Jollordnung
oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrich-
kun-