— 421 —
mehr, unter geeigneter Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungsverhaͤltnisse
bisher beguͤnstigter Meßplaͤtze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit
dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebun
enntgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fal
ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegensiände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser,
oder für die bei ihren Hofen akkreditirten Borschafter, Gesandten, Geschäfts-
träger n. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückver-
gütungen Stalt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung
gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfahig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es ecinem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen-
stände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in
Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist,
notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen
bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem
die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artibel 20.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der kon-
trahirenden Staaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden
periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgerheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Jollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins
innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikel 28.
Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirksbehörden, sowie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen JZollgesetze überhaupt, wird im Königreich
Hannover und im Herzogthum Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zolldirektion
übertragen, welche dem Königlich Hannoverschen Finanzministerium e
(vr. 3777.) roß-