Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

68  1867.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justiz-Verweigerung  eintritt,  und
auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem
Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden
  Bundesstaates  zu  beurtheilende  Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte
Rechtspflege  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,
die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Vestimmung.
Artikel  78.
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,  jedoch  ist  zu

denselben  im  Bundesrathe  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  vertretenen  Stimmen
erforderlich.

XV.  Verhältuiß  zu  den  süddentschen  Staaten.
Artikel  79.

Die  Bezlehungen  des  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten  werden  sofort  nach
Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  durch  besondere  dem  Reichstage
zur  Genehmigung  vorzulegende  Verträge,  geregelt  werden.

Der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben  in  den  Bund  erfolgt
auf  den  Vorschlag  des  Bundes-Präsidiums  im  Wege  der  Bundegesetzgebung.

Berlin,  den  16.  April  1867.