Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines hoͤheren Beamten, 
oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevoll- 
maͤchtigten beliebt wuͤrde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen 
Grundsatze alle Gelegenheit zur vollstaͤndigen Kenntnißnahme von den Verhaͤlt- 
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt. 
Für die formelle beitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens 
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigken zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht 
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz 
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 34. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be- 
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen 
Uebereinkünfte, des Jollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem 
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits 
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien 
und deesten Verwaltungsstellen gefuͤhrten Korrespondenz erledigt wor- 
den sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersien Zollbehör= 
den aufgesiellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, 
wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Inrresse angemessenen 
Prüfung erdbeischt; 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Scaarsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Jollgesetzes, der Zollordnung, 
des Jolltarifs und der Verwaltungs-Organisat on welche von einem 
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über 
die zweckmäßige Entwickelung und WMachilran des gemeinsamen Han- 
dels= und Zollsysiems. 
Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver- 
sammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, 
welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten 
erheischen, so werden sich die konrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege
	        
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