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Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch-
tigten veranlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehnlfen
besireitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeltlich von der
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz statt-
finder.
Artikel 37.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse
an den Verein im Königreich Hannover und im Herzogthume Oldenburg vor-
handenen Waaren nicht erhoben werden.
Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-
Einkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer
verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung
getroffen worden.
Artikel 38.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erkläáren sich die hohen
Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung
der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch des-
falls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 39.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten
dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung
zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwaͤrtigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen * soll durch
gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 41.
In Folge der Erneuerung der Zollvereinsverträge treten die daran be-
theiligten Deutschen Staaten, nach slaugehabter Prüfung, dem zwischen Preußen
und Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar
1853., nach Maaßgabe des Artikels 26. des letztgedachten Vertrages, hiermit
förmlich bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben
Jahrgang 1853. (Nr. 3777.) 59 ge-