Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhoͤhung des 
alsdann bestehenden Steuersatzes. 
Sollten die kontrahirenden Theile uͤber Aenderungen der fuͤr auslaͤn- 
dischen Zucker gegenwaͤrtig bestehenden Zollsaͤtze, sowie des fuͤr auslaͤndischen 
Syrup vereinbarten Zollsatzes, oder uͤber die Erhebung der Ruͤbenzuckersieuer 
nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem Gewichte der zur Tackerberei 
tung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine 
enksprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Artikel 4. 
In den Jahren 1855., 1857., 1859., 1861. und 1863. wird spätestens 
am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 
1. September des nämlichen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den 
Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist. 
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangszollsätze 
für den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung 
gebracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahr lau- 
fenden Sätze des Jolltarifs ausscheiden. 
Artikel 5. 
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 
1. Januar 1854. ab nach den namlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten 
etheilt, welche im Artikel 22. des im Eingange erwähnten Vertrages für die 
Perthellung der Eingangsabgaben verabredet sind. 
Artikel 6. 
Alle durch die Zollvereinigungsverträge oder in Folge derselben getroffe- 
nen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereinsregierungen rück- 
sichtlich der Zollabgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Ge- 
setzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Sti- 
pularionen wegen Anstellung der Vereinsbevollmächtigten und Stationskontroleurs 
und wegen der jährlichen Generalkonferenzen gehören, ingleichen die Verein- 
barungen in dem unter den Vereinsregierungen abgeschlossenen Zollkarrel vom 
11. Mai 1833., sollen auch in Beziehung auf die Rüchenzuckerslener volle An- 
wendung finden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853. 
Mit demselben ee tritt die Uebereinkunft Cpischen Preußen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den 
(r. 377v.) zum
	        
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