Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Preußische Regierung, als ein Aequivalent für jene Wasserzölle, von dem zur 
Theilung zu stellenden Gesammtertrage der bei ihren Hebestellen eingehenden 
Durchgangsabgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) die Hälfte, jedoch 
höchsiens die Summe von 300,000 Rehlr. zurückbehalten. 
Artikel 5. 
Die unter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereins in dem Separat- 
Artikel 14. zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1. und 2. getrof- 
fenen Verabredungen kommen auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen 
Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und Braunschweig 
zur Anwendung. 
Artikel 6. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1854. ab an die 
Stelle der über denselben Gegenstand unterm 8. Mai und 19. Oktober 1841. 
zwischen den kontrahirenden Kpeite- geschlossenen Uebereinkünfte und soll für 
die Dauer des heutigen Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des 
Zoll= und Handelsvereins in Kraft bleiben. Dieselbe soll alsbald zur Ratifi- 
kation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt, und es sollen die Ratifikations= 
Urkunden derselben gleichzeitig mit denen des ebenerwähnten Vertrages in Berli 
ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 4. April 1853. 
von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Schimpff. 
(L. S. 
8.) (I. S.) (I. S.) (I. S.) 
Dupysing. Thon. von Thielau. 
(L. S.) (L S.) (I. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
Jahrgeng 1853. (Nr. 3776—3779.) 60 (Nr. 3779.)
	        
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